Satzung der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen AnwaltVerein für Mitteldeutschland

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im Deutschen AnwaltVerein für Mitteldeutschland“. Eine Eintragung in das Vereinsregister soll nicht erfolgen, der Verein soll als nicht rechtsfähiger Verein existieren.
(2) Sitz des Vereins ist Erfurt.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Rechtsfortbildung sowie der Rechtsanwendung im Bereich des öffentlichen Rechtes, insbesondere Verwaltungsrechtes.
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
    – Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Personen, Institutionen und Körperschaften und ähnlichem, die sich mit Rechtsfragen des öffentlichen Rechtes in der Bundesrepublik Deutschland und Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen befassen;
    – die Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen zu derartigen Rechtsfra-gen und deren Erörterung in der Bundesrepublik;
    – den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen zwischen auf dem öffentlich-rechtlichen Gebiet tätigen Juristen aller Berufsgruppen sowie Vertretern angrenzender Berufssparten und Wissenschaften.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder sonst wie begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede/jeder zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt werden der auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes tätig ist.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwer-de erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Des weiteren besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge auf Aufnahme können durch den Vorstand oder 1/10 der Vereinsmitglieder gestellt werden.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Wei-se gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Mitglieder können lediglich hinsichtlich des auf sie entfallenden Anteils an dem Vereinsvermögen wirksam verpflichtet werden.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt.
  4. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
  6. Die Verteilung seiner Geschäfte regelt der Vorstand. Er gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindestens 1/5 aller Stimmen repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwe-ckes vom Vorstand verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Mit der Absendung des Einladungsschreibens ist die Einladung bewirkt.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung beschlussfähig.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als vier fremde Stimmen vertreten.
  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Ver-sammlung vertretenen und abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Ab-stimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies beantragt.
  7. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.

§ 8
Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Mitglieder des Vereins, die zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind, sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern diese Mitgliederversammlung zu dem Zweck der Auflösung einberufen worden ist. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der in der Versammlung vertretenen Stimmen erforderlich.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb eines Monats erneut eine Mit-gliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden und reprä-sentierten Stimmen beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einleitung zur erneuten Mitgliederver-sammlung hinzuweisen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Erfurt, 08. November 2018

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